Besonderheiten des deutschen Gebrauchsmusters
Die besonderen Vorteile deutscher Gebrauchsmuster gegenüber deutschen und europäischen Patenten sind internationalen Anmeldern und Kollegen oft unbekannt. Im Folgenden findet sich deshalb eine Übersicht über die wichtigsten Unterschiede.
1. Stand der Technik
Der Umfang des Stands der Technik ist im Gebrauchsmusterrecht gegenüber dem Patentrecht stark reduziert. Insbesondere folgende Einschränkungen sind zu beachten:
- Offenkundige Vorbenutzung außerhalb Deutschlands stellt im Hinblick auf deutsche Gebrauchsmuster keinen Stand der Technik dar.
- Mündliche Offenbarungen stellen keinen Stand der Technik in Bezug auf deutsche Gebrauchsmuster dar.
- Ältere, aber nachveröffentlichte Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen bilden keinen Stand der Technik. Ein Gebrauchsmuster darf jedoch keine Gegenstände schützen, die bereits durch ein älteres Patent oder Gebrauchsmuster geschützt sind.
- Eine innerhalb von sechs Monaten vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag erfolgte Beschreibung oder Benutzung bleibt außer Betracht, wenn sie auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht.
Durch den eingeschränkten Stand der Technik kann es dazu kommen, dass Schutz ab einem bestimmten Zeitpunkt nur noch durch ein Gebrauchsmuster und nicht mehr durch ein Patent erlangt werden kann. So zählt eine mündliche Vorstellung der Erfindung in einem Vortrag vor dem Prioritätstag einer Patentanmeldung zum Stand der Technik der Patentanmeldung, während dies für eine entsprechende Gebrauchsmusteranmeldung nicht der Fall ist.
2. Schutzgegenstand
Nach dem seit dem 1. Juli 1990 geltenden Gebrauchsmustergesetz kann mit Ausnahme von Verfahren alles, was durch ein Patent geschützt werden kann, auch durch ein Gebrauchsmuster geschützt werden. Seitdem ist es insbesondere möglich chemische Zusammensetzungen und elektronische Schaltkreise durch ein Gebrauchsmuster unter Schutz zu stellen. Dabei ist zu beachten, dass der Verfahrensbegriff eng ausgelegt wird und sich auf Herstellungs- und Arbeitsverfahren beschränkt. So können nach neuerer Rechtsprechung beispielsweise Verwendungen von Stoffen oder Vorrichtungen beansprucht werden, wenn der betreffende Verwendungsanspruch stoffliche bzw. gegenständliche Eigenschaften manifestiert, die dem Stoff oder der Vorrichtung innewohnen (Beschluss des Bundespatentgerichts vom 6.11.2018, 35 W (pat) 412/16).
3. Schutzdauer
Die maximale Schutzdauer des Gebrauchsmusters beträgt zehn Jahre.
4. Prüfung
Deutsche Gebrauchsmuster werden anders als deutsche oder europäische Patente ohne sachliche Prüfung eingetragen, es erfolgt lediglich eine Formalprüfung. Es ist allerdings dennoch möglich, eine kostenpflichtige Recherche bezüglich des Stands der Technik zu beantragen. Zur Eintragung kommt es in der Regel innerhalb von zwei bis vier Monaten. Demgegenüber ist im Patenterteilungsverfahren durchschnittlich mit einer Dauer von mehreren Jahren zu rechnen. Zudem sind die im Eintragungsverfahren anfallenden Kosten beim Gebrauchsmuster deutlich niedriger anzusetzen als in einem entsprechenden Patenterteilungsverfahren.
5. Priorität
Die Priorität einer deutschen Patentanmeldung oder einer europäischen oder internationalen (PCT) Patentanmeldung, in der Deutschland benannt ist - einschließlich einer möglichen Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) - kann von einem deutschen Gebrauchsmuster verwendet werden, insoweit es mit dieser Patentanmeldung identisch ist. Ein solches Gebrauchsmuster kann jederzeit während der Anhängigkeit der Patentanmeldung bis zum Ende des zweiten vollen Kalendermonats nach Erteilung des Patents, Zurückweisung der Patentanmeldung oder Abschluss des Einspruchsverfahrens - auf jeden Fall jedoch nur innerhalb von zehn Jahre nach Einreichung der Patentanmeldung eingereicht werden. Ist die Gebrauchsmusteranmeldung nicht in deutscher Sprache abgefasst, so ist eine deutsche Übersetzung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung nachzureichen. Ein deutsches Gebrauchsmuster, das von einer anhängigen Patentanmeldung abgezweigt ist, kann bei einer Verletzung einer europäischen Patentanmeldung und insbesondere dann, wenn ein positiver Bescheid des Europäischen Patentamts vorliegt, sehr hilfreich sein. Das europäische Erteilungsverfahren kann recht langwierig sein. Wenn Zeit wichtig ist, ist es daher ratsam, ein abgezweigtes Gebrauchsmuster einzureichen und eine Verletzungsklage auf dessen Grundlage zu erheben, anstatt die Erteilung des europäischen Patents abzuwarten.
6. Koexistenz mit identischem europäischen Patent
Ein deutsches Gebrauchsmuster kann mit einem identischen europäischen Patent koexistieren. Es kann auch mit einem identischen nationalen deutschen Patent koexistieren. Im Gegensatz dazu kann ein nationales deutsches Patent nicht mit einem identischen europäischen Patent, in dem Deutschland benannt ist, koexistieren. Es wird insofern unwirksam, als sich sein Schutzbereich und der des europäischen Patents sich überschneiden, sobald die Erteilung des europäischen Patents endgültig ist.
7. Erfinderbenennung und Zusammenfassung
Erfinderbenennung und Zusammenfassung müssen bei Gebrauchsmusteranmeldungen nicht eingereicht werden.
8. Zusammenfassung
Mit dem Gebrauchsmuster kann eine Erfindung schnell und kostengünstig geschützt werden. Eine Gebrauchsmusteranmeldung bzw. eine Abzweigung aus einem entsprechenden Patent bietet sich insbesondere an, wenn möglichst zeitnah gegen einen Verletzer vorgegangen werden soll. Zudem kann durch den eingeschränkten Stand der Technik gegebenenfalls noch zu einem Zeitpunkt Schutz erlangen, zu dem dies durch ein Patent bereits nicht mehr möglich ist. Demgegenüber steht eine eingeschränkte Schutzdauer des Gebrauchsmusters von maximal zehn Jahren.