Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG) regelt die Rechte an Diensterfindungen. Das ArbEG befasst sich nicht nur mit patent- und gebrauchsmusterfähigen Erfindungen, sondern auch mit Betriebsgeheimnissen (§ 17 ArbEG) und so genannten qualifizierten technischen Verbesserungsvorschlägen (§ 20 ArbEG).
Im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung, deren Ergänzung der Arbeitgeber innerhalb von zwei Monaten verlangt hat, beginnt die Viermonatsfrist erst mit Eingang der Ergänzung beim Arbeitgeber.
Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung auch ohne Erfindungsmeldung in Anspruch nehmen, z.B. wenn er von Dritten über die Diensterfindung unterrichtet wurde.
Wenn der Arbeitnehmer für die Erfindung eine Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt einreicht, so ist eine förmliche Erfindungsmeldung nicht mehr notwendig. Die Viermonatsfrist für die Inanspruchnahme der Erfindung beginnt dann spätestens mit der Einreichung der Anmeldung zu laufen.
In der Praxis ergeben sich häufig Schwierigkeiten dadurch, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschiedlicher Meinung über die Schutzfähigkeit der Diensterfindung sind. Hierbei ist zunächst zu beachten, dass Zweifel an der Schutzfähigkeit der Erfindung nicht der Anwendbarkeit des ArbEG entgegenstehen. Die Inanspruchnahme einer Erfindung stellt kein Anerkenntnis der Schutzfähigkeit der Erfindung durch den Arbeitgeber dar, hat jedoch einen Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers zur Folge. Will der Arbeitgeber diese Vergütungsfolge vermeiden, so kann er die gemeldete angebliche Erfindung als einfachen technischen Verbesserungsvorschlag behandeln. Gelingt es dem Arbeitnehmer dennoch, für seine Erfindung ein Schutzrecht zu erlangen, so ist der Arbeitgeber darauf angewiesen, von seinem Mitarbeiter eine Lizenz gegen entsprechende Lizenzgebühr zu erhalten. Im Zweifelsfall sollte eine interessante Erfindung daher in Anspruch genommen werden.
Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, die gemeldete Erfindung als einfachen technischen Verbesserungsvorschlag zu behandeln. Hierbei sind die §§ 22 und 23 zu beachten, wonach eine solche Vereinbarung nur nach Meldung der Diensterfindung zulässig ist und nicht in erheblichem Maße unbillig sein darf. Sonst ist die Vereinbarung nämlich unwirksam.
Für die Bemessung der Vergütung sind insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgabe und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebs am Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend (§ 9, Abs. 2). Die Bemessung der Vergütung erfolgt im Allgemeinen entsprechend den Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst, die vom Bundesminister für Arbeit erlassen wurden.
Ein Anspruch auf angemessene Vergütung besteht, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat (§ 9, Abs. 1). Der Anspruch auf Vergütung hängt nicht davon ab, ob die Erfindung tatsächlich benutzt wird. Solange das Patent nicht erteilt ist, wird im Allgemeinen nur eine vorläufige Vergütung vereinbart, z.B. 50% der endgültigen Vergütung. Die endgültige Vergütung ist spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Erteilung des Patentes festzusetzen. Nach der Rechtsprechung muss spätestens bei Benutzung der Erfindung eine Vergütung bezahlt werden.
Können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht über die Höhe der Vergütung einigen, so hat der Arbeitgeber die Vergütung einseitig festzusetzen und entsprechend der Festsetzung zu zahlen. Der Arbeitnehmer kann der Festsetzung innerhalb von zwei Monaten widersprechen, andernfalls wird die Festsetzung verbindlich. Wenn sich die Umstände wesentlich ändern, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedoch voneinander eine neue Regelung der Vergütung verlangen.
Allgemein gilt, dass eine einmal gezahlte Vergütung nicht mehr zurückverlangt werden kann.
Wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat, so ist er berechtigt, die Erfindung auch im Ausland anzumelden. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die Diensterfindung für diejenigen Staaten freigeben, in denen der Arbeitgeber selbst kein Schutzrecht erwerben will. Die Freigabe muss dabei rechtzeitig vor Ablauf des Prioritätsjahres erfolgen. Der Arbeitgeber kann sich bei der Freigabe der Erfindung ein nicht ausschließliches Benutzungsrecht für den betreffenden Staat vorbehalten (§ 14).
Die Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers entfällt allerdings, wenn die freie Erfindung im Arbeitsbereich des Betriebes offensichtlich nicht verwendbar ist.
Bei der Verwertung einer freien Erfindung muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zunächst mindestens ein nicht ausschließliches Benutzungsrecht anbieten (§ 19). Für die Annahme des Angebots besteht wiederum eine Drei-Monats-Frist.